Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, erhält von Gesetzes wegen einen gerichtlich bestellten Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Betreuung verhindern, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln – entsprechend Ihren Wünschen in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen.
Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgevollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden:
- Verträge abschließen,
- Vermögen verwalten,
- Bankgeschäfte erledigen,
- Post entgegennehmen und öffnen,
- im Krankheitsfall umfassende Auskunft von den Ärzten verlangen,
- bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden,
- über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden,
- über eine Organspende entscheiden.
Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie.
Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Nur in öffentlich beglaubigter Form kann die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Für Verbraucherdarlehen ist eine notarielle Beurkundung in bestimmten Fällen Pflicht. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierungen sind beim Notar zudem inklusive.