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Vererben und Schenken Hinterlassen Sie Klarheit

Zu Lebzeiten versuchen wir unser Vermögen geschickt zu bewahren oder zu vermehren. Für die Zeit nach dem Tod sorgen hingegen nur die Wenigsten ausreichend vor. Dies kann Streitigkeiten in der Familie, teure Gerichtsverhandlungen und den Zerfall des Vermögens zur Folge haben.

  • Die gesetzliche Erbfolge

    Jeder Mensch hat Erben. Sofern Sie Ihre Erben nicht selbst bestimmen, werden sie vom Gesetzgeber festgelegt. Dabei berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen: Erben der sogenannten ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind diese bereits vor dem Erblasser verstorben oder schlagen sie die Erbschaft aus, kommen wiederum deren Kinder – also die Enkelkinder des Erblassers – zum Zuge und so weiter. Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge also die Geschwister des Erblassers. Erben weiterer Ordnungen sind die Großeltern – ersatzweise deren Abkömmlinge –, die Urgroßeltern und so weiter.

    Auch der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe- bzw. Lebenspartner leben und welche Familienmitglieder noch vorhanden sind. Sind Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Erblassers vorhanden, ist der Partner zusammen mit diesen am Erbe beteiligt. Der überlebende Partner erbt daher in der Regel nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das hat zur Folge, dass er ohne Einverständnis der Miterben auch nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen kann. Sind die Kinder der Ehegatten bzw. Lebenspartner noch minderjährig, können sogar gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden.

    Sofern Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet sind, steht diesem kein gesetzliches Erbrecht zu. Unabhängig von der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält Ihr Partner keinen Anteil an Ihrem Vermögen.

  • Gestalten mit Testament und Erbvertrag

    Wenn – wie sehr häufig – die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie das Heft selbst in die Hand nehmen und eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Testament und Erbvertrag ermöglichen Ihnen, selbst zu bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll, ohne dass Sie sich an die gesetzliche Erbfolge halten müssten.

    Sie können zum Beispiel mit Ihnen nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, dabei die Erbteile frei bestimmen und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Die einzige Grenze, die Ihre Freiheit möglicherweise beschränkt, bildet das Pflichtteilsrecht.

    Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament ( bei uns Notaren nennen wir das Erbvertrag) errichtet werden.

    Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Testamente hingegen können wie erwähnt auch eigenhändig, also ohne Einschaltung eines Notars errichtet werden. Wer jetzt aber denkt, dass er mit einem – vordergründig unkomplizierten und kostengünstigen – handschriftlichen Testament auf das beste Pferd setzt, tut sich selbst und seinen Erben in aller Regel keinen großen Gefallen. Denn angesichts der Vielzahl inhaltlicher und formeller Fallstricke im Erbrecht vollführt er einen Drahtseilakt ohne Netz und doppelten Boden.

    So wie Sie kein Haus ohne Architekten bauen und keine ernste Krankheit ohne Arzt behandeln, sollten Sie keine Verfügung von Todes wegen ohne Ihren Notar als ausgewiesenem Fachmann auf dem Gebiet des Erbrechts versuchen. Ihr Notar ist in der Lage, ein auf Ihren Einzelfall zugeschnittenes Testament zu entwerfen und Sie dabei vor diversen Risiken zu schützen. 

    Beispielhaft seien folgende Punkte erwähnt:

    • Anders als bei eigenhändigen Testamenten besteht beim notariellen Testament keine Gefahr, dass dieses wegen Formfehlern unwirksam ist.
    • Beim eigenhändigen Testament ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung, was der Erblasser wirklich gewollt hat. Oftmals ist dieser letzte Wille in juristischer Hinsicht nicht eindeutig formuliert. Das „Juristendeutsch“ ist dem Erblasser in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb der Familie zum Streit zwischen den Erben, der durch klare und eindeutige Formulierungen verhindert werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da der Notar juristisch präzise und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwendet. Ihr letzter Wille wird damit bei weitem weniger angreifbar!
    • Das eigenhändige Testament hat den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem juristischen Laien unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung dringend anzuraten. So sagt Ihr Notar Ihnen, wie Sie Pflichtteilsrechte naher Angehöriger ausschließen oder doch zumindest minimieren können. Auch kennt er Regelungen zur Versorgung minderjähriger Kinder für den Fall, dass beide Elternteile, etwa bei einem Verkehrsunfall versterben. Oftmals müssen zu einer guten Gestaltung auch steuerliche Überlegungen berücksichtigt werden. Als Erbrechtsspezialist versteht der Notar selbst einiges von der Erbschaftsteuer und arbeitet im Übrigen eng mit Ihrem steuerlichen Berater zusammen.
    • Das notarielle Testament bzw. der notarielle Erbvertrag werden in die sog. amtliche Verwahrung von Amtsgericht bzw. Notar genommen.  Damit ist sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen nicht verschwindet oder unauffindbar ist und der Wille des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt wird.
    • Und: Mit einem notariellen Testament sparen Sie Zeit und Kosten! Ohne ein notarielles Testament müssen die Erben nämlich erst einen Erbschein beantragen, um sich beispielsweise bei Banken oder Grundbuchämtern als rechtmäßige Erben ausweisen zu können. Der Erbschein wird durch ein Amtsgericht erteilt. Das kann Wochen, manchmal sogar Monate dauern. Diesen Zeitverlust ersparen Sie sich mit einem notariellen Testament, denn dann ist der Erbschein in der Regel überflüssig.
    • Und die Kostenersparnis? Ein Beispiel: Wenn Sie 25.000,00 € vererben, kostet ein Testament beim Notar etwa 170,00 €. Bei einer gemeinsamen Verfügung von z.B. Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Selbstverständlich versteht sich dieses Honorar einschließlich der umfassenden Beratung. Erbscheinsantrag und Erbschein kosten dagegen für den gleichen Nachlasswert rund 250,00 €. Und die können Sie mit einem notariellen Testament in aller Regel sparen. Was Ihnen kaum ein Leitfaden, Handbuch oder sonstiger rechtlicher Berater sagt: Ein notarielles Testament zu errichten, ist regelmäßig kostengünstiger, als es von Hand zu versuchen. Die qualifizierte juristische Beratung gibt es gleichsam gratis dazu!

    Die einzige Beschränkung Ihrer Gestaltungsfreiheit bildet das Pflichtteilsrecht. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine solche Person enterbt oder ihr weniger als den Pflichtteil zuwendet, müssen die Erben auf Verlangen dieser Person einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Sodann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Übrigens kann ein Pflichtteilsberechtigter vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten.

  • Übertragung zu Lebzeiten

    Statt durch Erbfolge kann Vermögen bereits unter Lebenden übertragen werden. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

    Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer das Eigentum am Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den sog. Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch das Wohnungsrecht behalten, welches dem Veräußerer das Recht gibt, bis an sein Lebensende das Objekt unentgeltlich bewohnen zu dürfen.

    Im Übrigen bietet die Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

    • Die lebzeitige Übertragung auf eines von mehreren Kindern bietet die Möglichkeit, auch die Kinder, die etwa keinen Grundbesitz erhalten, an der Übertragung teilnehmen zu lassen und diesen ggf. andere Vermögenswerte – etwa Geldbeträge – zukommen zu lassen. Hierdurch kann möglicher Streit zwischen den Kindern als späteren Erben von vorneherein vermieden werden; der „Familienfriede“ ist gesichert.
    • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
    • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden (etwa durch die Vereinbarung von Geldzahlungen oder von Pflegedienstleistungen).
    • Pflichtteilsansprüche von dritten Personen, insbesondere auch von Kindern, die nichts erhalten sollen, können unter gewissen Voraussetzungen minimiert werden.
    • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

    Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind dabei ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Wir und unsere Mitarbeiter als ausgewiesene Fachleute auf den Gebieten des Erbrechts und des Immobilienrechts werden auf Ihren Wunsch hin gerne einen Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen entsprechenden Vertragsentwurf erarbeiten.

Broschüre: Hinterlassen Sie Klarheit.

3 Vererben

Worauf es beim Vererben und Schenken wirklich ankommt. In unserer Broschüre zum Thema Vererben und Schenken informieren wir ausführlich rund um das Thema Erbe.

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