Wenn – wie sehr häufig – die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie das Heft selbst in die Hand nehmen und eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Testament und Erbvertrag ermöglichen Ihnen, selbst zu bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll, ohne dass Sie sich an die gesetzliche Erbfolge halten müssten.
Sie können zum Beispiel mit Ihnen nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, dabei die Erbteile frei bestimmen und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Die einzige Grenze, die Ihre Freiheit möglicherweise beschränkt, bildet das Pflichtteilsrecht.
Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament ( bei uns Notaren nennen wir das Erbvertrag) errichtet werden.
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Testamente hingegen können wie erwähnt auch eigenhändig, also ohne Einschaltung eines Notars errichtet werden. Wer jetzt aber denkt, dass er mit einem – vordergründig unkomplizierten und kostengünstigen – handschriftlichen Testament auf das beste Pferd setzt, tut sich selbst und seinen Erben in aller Regel keinen großen Gefallen. Denn angesichts der Vielzahl inhaltlicher und formeller Fallstricke im Erbrecht vollführt er einen Drahtseilakt ohne Netz und doppelten Boden.
So wie Sie kein Haus ohne Architekten bauen und keine ernste Krankheit ohne Arzt behandeln, sollten Sie keine Verfügung von Todes wegen ohne Ihren Notar als ausgewiesenem Fachmann auf dem Gebiet des Erbrechts versuchen. Ihr Notar ist in der Lage, ein auf Ihren Einzelfall zugeschnittenes Testament zu entwerfen und Sie dabei vor diversen Risiken zu schützen.
Beispielhaft seien folgende Punkte erwähnt:
- Anders als bei eigenhändigen Testamenten besteht beim notariellen Testament keine Gefahr, dass dieses wegen Formfehlern unwirksam ist.
- Beim eigenhändigen Testament ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung, was der Erblasser wirklich gewollt hat. Oftmals ist dieser letzte Wille in juristischer Hinsicht nicht eindeutig formuliert. Das „Juristendeutsch“ ist dem Erblasser in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb der Familie zum Streit zwischen den Erben, der durch klare und eindeutige Formulierungen verhindert werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da der Notar juristisch präzise und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwendet. Ihr letzter Wille wird damit bei weitem weniger angreifbar!
- Das eigenhändige Testament hat den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem juristischen Laien unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung dringend anzuraten. So sagt Ihr Notar Ihnen, wie Sie Pflichtteilsrechte naher Angehöriger ausschließen oder doch zumindest minimieren können. Auch kennt er Regelungen zur Versorgung minderjähriger Kinder für den Fall, dass beide Elternteile, etwa bei einem Verkehrsunfall versterben. Oftmals müssen zu einer guten Gestaltung auch steuerliche Überlegungen berücksichtigt werden. Als Erbrechtsspezialist versteht der Notar selbst einiges von der Erbschaftsteuer und arbeitet im Übrigen eng mit Ihrem steuerlichen Berater zusammen.
- Das notarielle Testament bzw. der notarielle Erbvertrag werden in die sog. amtliche Verwahrung von Amtsgericht bzw. Notar genommen. Damit ist sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen nicht verschwindet oder unauffindbar ist und der Wille des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt wird.
- Und: Mit einem notariellen Testament sparen Sie Zeit und Kosten! Ohne ein notarielles Testament müssen die Erben nämlich erst einen Erbschein beantragen, um sich beispielsweise bei Banken oder Grundbuchämtern als rechtmäßige Erben ausweisen zu können. Der Erbschein wird durch ein Amtsgericht erteilt. Das kann Wochen, manchmal sogar Monate dauern. Diesen Zeitverlust ersparen Sie sich mit einem notariellen Testament, denn dann ist der Erbschein in der Regel überflüssig.
- Und die Kostenersparnis? Ein Beispiel: Wenn Sie 25.000,00 € vererben, kostet ein Testament beim Notar etwa 170,00 €. Bei einer gemeinsamen Verfügung von z.B. Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag. Selbstverständlich versteht sich dieses Honorar einschließlich der umfassenden Beratung. Erbscheinsantrag und Erbschein kosten dagegen für den gleichen Nachlasswert rund 250,00 €. Und die können Sie mit einem notariellen Testament in aller Regel sparen. Was Ihnen kaum ein Leitfaden, Handbuch oder sonstiger rechtlicher Berater sagt: Ein notarielles Testament zu errichten, ist regelmäßig kostengünstiger, als es von Hand zu versuchen. Die qualifizierte juristische Beratung gibt es gleichsam gratis dazu!
Die einzige Beschränkung Ihrer Gestaltungsfreiheit bildet das Pflichtteilsrecht. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine solche Person enterbt oder ihr weniger als den Pflichtteil zuwendet, müssen die Erben auf Verlangen dieser Person einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Sodann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Übrigens kann ein Pflichtteilsberechtigter vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten.