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Unternehmen – Handels- und Gesellschaftsrecht Das ganze Wirtschaftsleben

Ihr Unternehmen ist Ihre Existenz und je nach Größe auch die Existenz Ihrer Mitarbeiter und Geschäftspartner.

Als Unternehmer werden deshalb täglich hohe Anforderungen an Sie gestellt. Ihr Betrieb erfordert jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen. Dabei sind nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zur Vermeidung weitreichender Fehler bedarf es daher einer professionellen rechtlichen Beratung - von der Gründung Ihres Unternehmens über die Durchführung von Strukturmaßnahmen bis hin zur Unternehmensnachfolge.

Wir werden Sie hierbei gerne beraten und unterstützen.

  • Unternehmensgründung

    Am Anfang steht die Gründung Ihres Unternehmens. Sie ist das Fundament dauerhaften Erfolgs. Bei der Wahl der für Sie passenden Rechtsform sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa Aspekte des Gesellschaftsrechts, Haftungsfragen sowie das Bilanz- und das Steuerrecht. Auf der Grundlage einer geeigneten Rechtsform ist die rechtliche Ausgestaltung Ihres Unternehmens an Ihre individuellen Erfordernisse anzupassen, beispielsweise die Verteilung des Stimmrechts der Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder die Voraussetzungen eines Wechsels von Mitgesellschaftern. Ist die Gründungsurkunde errichtet, muss Ihr Unternehmen schließlich im Handelsregister eingetragen werden. Zudem sind regelmäßig Anzeigepflichten, beispielsweise bei dem Finanzamt, zu erfüllen.

    Die Gründung von Unternehmen bildet einen Schwerpunkt notarieller Tätigkeit. Bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften ist die Mitwirkung des Notars vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung bieten wir Ihnen eine qualifizierte Beratung. Im Anschluss an die Beurkundung sorgen wir zudem für den erforderlichen Vollzug der Gründungsurkunde, insbesondere für die Eintragung im Handelsregister.

    Aufgrund der elektronischen Anbindung der Notare an die Registergerichte kann Ihre Handelsregistereintragung bei Gericht ohne Zeitverlust bearbeitet werden. 

  • Rechtsformen

    Die in der Praxis häufigsten Rechtsformen sind:

    Einzelkaufmann (e.K.)

    Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als „eingetragener Kaufmann“ (e.K.) oder „eingetragene Kauffrau“ (e.Kfr.). Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann haftet persönlich für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb. Der einzelkaufmännische Betrieb ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für den Inhaber begründet.

    Offene Handelsgesellschaft (OHG)

    Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Zu Ihrer eigenen Sicherheit, insbesondere auch zu einer wasserdichten Klärung des Verhältnisses der Geschäftspartner untereinander, empfiehlt sich dringend eine umfassende rechtliche Beratung, die nicht allein steuerrechtliche Aspekte zum Gegenstand hat. Sprechen Sie uns dazu gerne an! Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften sämtliche Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Dieser Umstand ermöglicht die steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der einzelnen Gesellschafter. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen möchten und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.

    Kommanditgesellschaft (KG)

    Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (sog. Komplementär) auch ein oder mehrere Gesellschafter mit beschränkter Haftung (sog. Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschaftern übernommen werden soll. In der Praxis wird sogar oftmals als persönlich haftender Komplementär der KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verwendet („GmbH & Co. KG“). Damit wird im Ergebnis eine persönliche Haftung auch des Komplementärs beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen als die GmbH.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit der von ihnen übernommenen Einlage. Die Geschäfte der GmbH werden von einem oder mehreren Geschäftsführern erledigt, die nicht zwingend Gesellschafter der GmbH sein müssen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Hierzu können auch Sachwerte in die Gesellschaft eingebracht werden. Dabei muss das Stammkapital nicht sofort in voller Höhe aufgebracht werden. Es müssen aber wenigstens 12.500,00 € in die Gesellschaft eingezahlt werden. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen möchten.

    Weitere Unternehmensformen

    Weitere Unternehmensformen wie Aktiengesellschaft und eingetragene Genossenschaft haben für Neugründungen geringe praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen. Hierüber werden Sie selbstverständlich sachkundig beraten.

  • Was ist eigentlich eine „Firma“?

    Die „Firma“ ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auf dem Namen des Inhabers (Personenfirma, z.B. Klaus Walter Hartmann OHG) oder dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens beruhen (Sachfirma, z.B. ABC Autoverwertung und Recycling GmbH). Zulässig sind auch unterscheidungskräftige Phantasienamen, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen sind (z.B. Paradiso GmbH für Sonnenstudio). In jedem Fall muss die Firma indvidualisiert sein, müssen die Sachfirma und der Gegenstand des Unternehmens in einem Bezug stehen und sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen. Die Firma von Einzelkaufleuten muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ enthalten.

  • Eintragung ins Handelsregister

    Den Abschluss der Gründung Ihres Unternehmens bildet die Eintragung in das Handelsregister. Das Handelsregister ermöglicht es den am Geschäftsleben beteiligten Personen bestimmte Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einzuholen und schützt diese vor Irrtümern. Das Handelsregister ist für jedermann kostenfrei einsehbar. So ergibt sich aus dem Handelsregister z.B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartner vertrauen.

    Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:

    • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura
    • Änderung der Firma
    • Änderung des Unternehmenssitzes oder Geschäftsanschrift; Errichtung von   Zweigniederlassungen
    • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG
    • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.

    Die Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister erfolgt durch den Notar. Wir beraten Sie umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klären etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht.

  • Strukturveränderungen

    Auch wenn das Unternehmen gegründet ist und insbesondere wenn es gut „läuft“, kann sich die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. 

    Denken Sie etwa an die Erschließung neuer Betätigungsfelder, den Aufbau von Geschäftskontakten im Ausland oder die Absicht, verdiente Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen. Weiter kann es sinnvoll sein, durch Umstrukturierungsmaßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer anderen Rechtsform nahelegen. 

    Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden entsprechende Maßnahmen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen oder deren Vereinigung (Verschmelzung) und die Betriebsaufspaltung. In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beurkundung durch den Notar vorgesehen hat. 

  • Unternehmensnachfolge

    Als Unternehmer treffen Sie jeden Tag zahlreiche Entscheidungen. Sie sollten dabei jedoch nicht nur das laufende Geschäft planen, sondern ebenso die Zukunft Ihres Betriebes im Blick habe. Dazu gehört auch die Unternehmensnachfolge. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie lange Sie Ihren Betrieb noch führen möchten? Wer soll Ihnen nachfolgen? Haben Sie Ihre Familie auch für den plötzlichen Todesfall gut versorgt?

    Eine sinnvoll geplante Unternehmensnachfolge sichert den Fortbestand des Betriebes und Ihre Versorgung als Unternehmer und die Ihrer Familie. Dabei sind emotionale und unternehmerische Fragen zu bedenken, aber auch rechtliche, steuerliche und finanzielle Aspekte zu beachten. Hier können wir unsere gesellschaftsrechtliche, familien- und erbrechtliche Kompetenz einbringen. Wir können  die Interessen aller Beteiligter koordinieren, die Vorschläge Ihrer vertrauten Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder Banken) zusammenfassen und diese in eine Vertragsgestaltung umsetzen. 

    Als Unternehmer dürfen Sie allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens und zugleich den wirtschaftlichen Ruin der Familie bedeuten, denn oftmals ist eine im Einzelfall schwierige Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.

Broschüre: Damit Sie die Zukunft nicht überholt

5 Unternehmen

Unternehmensgründungen auf solider Basis.

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